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Update NIS2 – aktueller Stand in Österreich

17, Dez. 2025 | IT-Sicherheit

Die europäische NIS2-Richtlinie stellt einen essenziellen Baustein zur Schaffung eines robusten Rechtsrahmens für die Cybersicherheit in der Europäischen Union dar. Angesichts der zunehmenden Gefährdung Europas durch Cyberbedrohungen ist die nationale Umsetzung dieser Regulatorik eine existenzielle Notwendigkeit. Während die Frist zur Überführung in nationales Recht am 17. Oktober 2024 von Österreich – wie auch von anderen Staaten – verabsäumt wurde, hat die Republik nun einen entscheidenden Schritt zur Umsetzung gesetzt.

NISG 2026: Der neue Entwurf zur Cybersicherheit und was jetzt auf Unternehmen zukommt

Am 20. November 2025 hat der Ministerrat im Umlaufweg den Entwurf für das neue Netz- und Informationssystem-Sicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026) beschlossen. Damit wurde der österreichische Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-NIS2-Richtlinie offiziell in das parlamentarische Verfahren eingebracht.

Zeitplan: Umsetzung mit Übergangsfrist

Der aktuelle Entwurf sieht eine verlängerte Übergangsfrist vor: Das neue Gesetz soll neun Monate nach seiner Kundmachung – voraussichtlich im Herbst 2026 – in Kraft treten. Unternehmen erhalten dadurch zusätzliche Zeit, um ihre technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Risikomanagement vorzubereiten und umzusetzen.

Nach diesen neun Monaten beginnt eine weitere 12-monatige Frist zur Selbstdeklaration. In dieser Zeit müssen betroffene Unternehmen von sich aus relevante Informationen zur Wirksamkeit ihrer Sicherheitsmaßnahmen an die zuständige Behörde übermitteln.

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Wer ist betroffen? – Der erweiterte Anwendungsbereich

Die NIS2-Richtlinie wird in Österreich rund 4.000 Einrichtungen direkt betreffen – dazu kommen zigtausende Dienstleister:innen und Lieferant:innen, die indirekt betroffen sind.

Neu im NISG 2026 ist insbesondere die Art der Feststellung, ob ein Unternehmen unter das Gesetz fällt:

  • Selbstermittlung: Unternehmen müssen künftig eigenständig beurteilen, ob sie in den Anwendungsbereich fallen – es erfolgt kein behördlicher Feststellungsbescheid.

  • Registrierungspflicht: Betroffene Organisationen sind verpflichtet, sich aktiv bei der zuständigen Behörde zu registrieren.

  • Kein Konzernprivileg: Jedes Unternehmen innerhalb eines Konzerns wird separat betrachtet – Gruppenlösungen sind nicht vorgesehen.

Pflichten für wesentliche und wichtige Einrichtungen

Wie in der Richtlinie unterscheidet auch das NISG 2026 zwischen „wesentlichen“ und „wichtigen Einrichtungen“. Für beide Gruppen gelten künftig umfangreiche Pflichten:

  • Einführung technischer und organisatorischer Maßnahmen zum Risikomanagement

  • Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten in der Lieferkette

  • Meldung erheblicher IT-Sicherheitsvorfälle

  • Verantwortung der Geschäftsleitung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben

Risikomanagement & Behördenstruktur

Die Risikomanagementmaßnahmen basieren auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz zum Schutz von Netz- und Informationssystemen. Konkrete Anforderungen können durch Verordnungen der Behörde ergänzt werden.

Unternehmen mit bestehenden ISO/IEC 27001-Zertifizierungen können diese teilweise als Nachweis für die operative Umsetzung heranziehen.

Die zuständige Behörde in Österreich wird eine nachgelagerte Stelle des Bundesministeriums für Inneres (BMI) – die Cybersicherheitsbehörde – sein. Diese ist vergleichbar mit dem deutschen Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).

Was jetzt zu tun ist: Konkreter Handlungsbedarf für Unternehmen

Auch wenn die nationale Umsetzung noch läuft, besteht bereits jetzt Handlungsbedarf – insbesondere für Unternehmen, die selbst unter das Gesetz fallen oder als Dienstleister für betroffene Einrichtungen agieren.

Empfohlene Schritte:

Schritt Beschreibung
Rechtliche Einordnung prüfen Gehört Ihr Unternehmen zu den „wesentlichen“ oder „wichtigen Einrichtungen“? Oder sind Sie Lieferant für eine solche Einrichtung?
Pflichten analysieren Welche Anforderungen gelten im Detail für Ihr Risikomanagement, Ihre Meldepflichten oder Ihre Lieferkettensicherheit?
Maßnahmen umsetzen Aufbau oder Anpassung eines geeigneten Informationssicherheitsmanagementsystems (ISMS), Schulungen für die Geschäftsleitung und Einführung interner Meldeprozesse.

Blick über die Grenze: Bedeutung der Umsetzung in anderen EU-Ländern

Die Umsetzung der NIS2-Richtlinie in anderen EU-Staaten – insbesondere in Deutschland – ist auch für österreichische Unternehmen relevant. In Konzernstrukturen oder Lieferbeziehungen kann es erforderlich sein, dass österreichische Firmen vertraglich zur Einhaltung deutscher Cybersicherheitsanforderungen verpflichtet werden.

Fazit:
Mit dem NISG 2026 steht eine umfassende Reform der Cybersicherheitsregulierung in Österreich bevor. Unternehmen sollten sich frühzeitig vorbereiten – nicht nur, um gesetzeskonform zu agieren, sondern auch, um ihre digitale Resilienz zu stärken.

Unterstützung durch Artaker IT

Wir bei Artaker IT verstehen die Bedeutung und Komplexität dieser Aufgabe. Unser erfahrenes Team steht bereit, um Sie bei jedem Schritt des Implementierungsprozesses zu unterstützen. Mit unserer Expertise in der IT-Sicherheit und unserem tiefgreifenden Verständnis der NIS-2-Richtlinie können wir Ihnen helfen, nicht nur konform zu sein, sondern auch die Sicherheit und Effizienz Ihrer IT-Systeme zu optimieren.

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Referenzen
[1] WKO – Cybersicherheits-Richtlinie NIS2: NIS-2-Umsetzungsgesetz in Deutschland.
[2] KPMG Austria – NIS-2-Gesetzesentwurf stellt Weichen für hohes Cybersicherheitsniveau in Österreich.
[3] WKO – Cybersicherheits-Richtlinie NIS2: NIS-2-Umsetzungsgesetz in Deutschland
[3] KPMG Austria – NIS-2-Gesetzesentwurf stellt Weichen für hohes Cybersicherheitsniveau in Österreich

Zusammenfassung & FAQ

 

Wie unterscheidet das kommende NISG 2026 in Österreich eigentlich zwischen „wesentlichen“ und „wichtigen“ Einrichtungen? Und wie genau läuft diese Einstufung in der Praxis ab?

Das NISG 2026 verwendet die Begriffe „wesentliche“ und „wichtige Einrichtungen“ in Übereinstimmung mit der NIS2-Richtlinie. Die Einstufung in diese Kategorien erfolgt nicht mehr durch ein Bescheidverfahren, sondern muss vom Unternehmen selbst ermittelt werden.

Was genau meint die Pflicht zur „Selbster­mittlung“? Also, wie sollen Unternehmen konkret vorgehen, wenn sie sich nicht sicher sind, ob sie überhaupt vom NISG 2026 betroffen sind?

Die Selbster­mittlung bedeutet, dass Unternehmen den Anwendungsbereich des Gesetzes eigenständig prüfen müssen, um festzustellen, ob sie als „wesentliche“ oder „wichtige Einrichtung“ gelten. Unternehmen, die sich nicht sicher sind, sollen ihre rechtliche Einordnung prüfen.

Wie sieht es mit Lieferanten oder Dienstleistern aus, die vielleicht nur indirekt betroffen sind — welche Pflichten ergeben sich für die durch das NISG?

Lieferanten und Dienstleister sind indirekt betroffen, da die direkt betroffenen NIS2-Einrichtungen die Sicherheit in der Lieferkette berücksichtigen müssen. Dies führt dazu, dass NIS2-Einrichtungen von ihren Lieferanten und Dienstleistern vertraglich Cybersicherheitsanforderungen einfordern werden.

Zur Registrierungspflicht: Wo muss man sich eigentlich registrieren – bei welcher Behörde – und wie funktioniert das Verfahren ganz praktisch?

Betroffene Unternehmen müssen sich bei der zuständigen NIS2-Behörde registrieren. Diese Behörde wird eine nachgelagerte Stelle – die Cybersicherheitsbehörde – des Bundesministeriums für Inneres (BMI) sein.

Wenn ein Unternehmen bisher noch kein richtiges ISMS (Informationssicherheits-Managementsystem) hat: Welche technischen und organisatorischen Maßnahmen werden dann konkret im Rahmen des Risikomanagements erwartet?

Im Rahmen des Risikomanagements werden die Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen erwartet. Konkret sollen Unternehmen den Aufbau oder die Anpassung eines angemessenen Informationssicherheitsmanagementsystems (ISMS), die Schulung der Geschäftsleitung und die Etablierung von Meldeprozessen umsetzen.

Wir haben schon eine ISO/IEC 27001-Zertifizierung – kann man die irgendwie als Nachweis oder zumindest teilweise zur Erfüllung der NISG-Vorgaben nutzen?

Ja, bereits vorhandene ISO/IEC 27001-Zertifizierungen sind für die Prüfung der operativen und organisatorischen Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen anrechenbar.

Was bedeutet denn die „Verantwortung der Geschäftsleitung“ ganz konkret? Also welche Aufgaben oder Rollen kommen da tatsächlich auf die Führungsebene zu?

Die Geschäftsleitung trägt die Verantwortung für die Einhaltung der Vorgaben des NISG. Dies beinhaltet die Pflicht, die Geschäftsleitung zu schulen und die Umsetzung der Maßnahmen zu verantworten.

Wie müssen Unternehmen ihre Meldeprozesse gestalten, wenn es zu einem IT-Sicherheitsvorfall kommt – sowohl intern als auch gegenüber den Behörden?

Unternehmen müssen die Etablierung von Meldeprozessen umsetzen. Bei Cyberangriffen müssen erhebliche IT-Sicherheitsvorfälle gemeldet werden. Nach Inkrafttreten des NISG 2026 beginnt eine 12-monatige Frist zur Selbstdeklaration, in der Unternehmen unaufgefordert Informationen zur Wirksamkeit ihrer Maßnahmen übermitteln müssen.

Wie wirkt sich das NISG 2026 auf Unternehmen mit Konzernstrukturen oder mehreren Tochtergesellschaften aus – gerade wegen des fehlenden Konzernprivilegs?

Der Gesetzesentwurf sieht kein Konzernprivileg vor, wodurch jede Gesellschaft gesondert zu betrachten ist. Unabhängig davon kann die Umsetzung in Deutschland für österreichische Tochtergesellschaften relevant sein, wenn die deutsche Muttergesellschaft interne Richtlinien vorgibt.

Wie können Unternehmen eigentlich sicherstellen, dass ihre Lieferketten den Anforderungen des NISG entsprechen? Also, was heißt konkret „prüfen und absichern“ in dem Zusammenhang?

Unternehmen müssen die Sicherheit in der Lieferkette berücksichtigen. Dies bedeutet konkret, dass sie prüfen müssen, ob sie Lieferant oder Dienstleister für NIS2-Einrichtungen in der EU sind und welche Anforderungen diese vertraglich einfordern.

Welche Fristen gelten denn jetzt eigentlich genau mit dem Inkrafttreten des NISG 2026? Wie funktioniert das mit der Übergangsfrist und der Selbstdeklarationsfrist – und was heißt das zeitlich für die Unternehmen?

Das NISG 2026 soll neun Monate nach seiner Kundmachung in Kraft treten (voraussichtlich Herbst 2026). Nach diesen neun Monaten beginnt eine 12-monatige Frist zur Selbstdeklaration.

Was passiert, wenn ein österreichisches Unternehmen für Kunden im Ausland arbeitet – zum Beispiel in Deutschland? Kann das dazu führen, dass zusätzlich andere Sicherheitsvorgaben (z.B. dortige NIS-Regelungen) gelten?

Ja, dies kann zur Geltung anderer Sicherheitsvorgaben führen. Wenn heimische Unternehmen deutsche NIS2-Einrichtungen beliefern, können diese vertraglich Cybersicherheitsanforderungen entsprechend dem deutschen NIS-2-Umsetzungsgesetz einfordern.

Welche Konsequenzen drohen eigentlich, wenn man gegen das NISG verstößt – also nicht nur Geldstrafen, sondern auch rechtliche oder persönliche Haftungsrisiken für Führungskräfte?

Die Quellen nennen die Verantwortung der Geschäftsleitung für die Einhaltung der Vorgaben. Die Konsequenzen bei Verstößen (wie Geldstrafen oder persönliche Haftungsrisiken) werden in den bereitgestellten Quellen nicht konkretisiert.

Was wären für kleinere oder mittlere Unternehmen (KMU) sinnvolle erste Schritte, um sich jetzt schon gut auf das NISG 2026 vorzubereiten?

KMU sollten jetzt aktiv werden und ihre rechtliche Einordnung prüfen (wesentlich/wichtig, Lieferant/Dienstleister). Sie sollten ihre Pflichten analysieren und mit der Umsetzung von Maßnahmen wie dem Aufbau eines ISMS, der Schulung der Geschäftsleitung und der Etablierung von Meldeprozessen beginnen.

Wie lässt sich Cybersicherheits-Compliance überhaupt sinnvoll und nachhaltig in den Unternehmensalltag einbauen – gerade wenn man keine große IT-Abteilung oder externe Beratung hat?

Die erfolgreiche Implementierung hängt von der aktiven Beteiligung der Unternehmen ab. Dies wird durch den regelmäßigen Diskurs und die Gestaltung einer gemeinsamen Cybersicherheitskultur gefördert. Unternehmen sollten Compliance als Chance begreifen, um sich als vertrauenswürdige Partner zu etablieren.
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